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Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung einer Pflegefachkraft für Anästhesie und Intensivmedizin

Die Entscheidung:
In einer aktuellen Entscheidung des Landessozialgerichtes Hessen (Urteil vom 07.07.201 6 Az.. 297/1 5) hatte das Sozialgericht ein Statusfeststellungsverfahren zu beurteilen, in dem die Klägerin - eine Pflegefachkraft für Anästhesie und Intensivmedizin - und ihre Vertragspartnerin - ein städtischer Klinikträger - auf der Grundlage eines freiberuflichen Honorarvertrages selbständige Dienstleistungen der Klägerin über einen bestimmten Zeitraum vereinbart hatten. Danach sollte die Klägerin als Fach krankenschwester selbständig und eigenverantwortlich im Rahmen jeweils gesondert vereinbarter Dienstzeiten entweder in der Intensivstation des Klinikträgers oder der sogenannten IMC-Station (Intermediate Care) tätig sein. Der jeweilige Arbeitsbeginn war auf den regulären Klinikbetrieb abgestimmt, und eine Aufgabeneinweisung im Sinne der Ubernahme der pflegerischen Betreuung hatte zu Einsatzbeginn stattgefunden, weitere Rahmenbedingungen waren zwischen den Parteien geklärt. Die Klägerin hatte nicht an Dienst- oder Teambesprechungen teilzunehmen und als eigene Arbeitsmittel ein Stethoskop, eine Pulsuhr und eine Pupillenlampe zur Verfügung.

Nachdem der mit der Statusfeststellung befasste Rentenversicherungsträger mit Bescheid vom 16.06.2014 festgestellt hatte, dass die Klägerin im maßgeblichen Zeitraum bei der Beigeladenen Klinikträger abhängig beschäftigt gewesen sei, diese Auffassung dann auch mit Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 08.12.2014 bestätigt wurde, wies das darauf hin befasste Sozialgericht Wiesbaden mit Urteil vom 24.08.2015 die Klage ab. Im Rahmen der ebenfalls zurückgewiesenen Berufung der Klägerin führte das Landessozialgericht Hessen im Urteil vom 07.07.2016 im Wesentlichen aus, dass die Klägerin in die betriebliche Arbeitsorganisation der Beigeladenen (Klinikträger) eingegliedert und deren Weisungen unterlegen gewesen sei. Demgegenüber seien bedeutsame und für eine selbständige Tätigkeit sprechende Indizien nicht zu erkennen gewesen.

Bei der Entscheidungsfindung wurde in den Vordergrund gestellt, dass die Tätigkeit einer Krankenschwester in einem Krankenhaus, welches im Rahmen seines Versorgungsauftrages zur Behandlung der Versicherten verpflichtet ist, bereits strukturell mit der für ein Arbeitsverhältnis typischen Eingliederung in die betriebliche Arbeitsorganisation verbunden sei. Die Krankenhausbehandlung umfasse gemäß S 39 Abs. 1 Satz 3 SGB V im Rahmen des Versorgungsauftrages des Krankenhauses alle Leistungen, die im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinische Versorgung der Versicherten im Krankenhaus notwendig sind, insbesondere ärztliche Behandlung. Diese erfolge in der Regel durch Angestellte oder beamtete Arzte des Krankenhauses. Der angestellte Arzt in Krankenhäusern bzw. Kliniken sei ein in Rechtstradition und allgemeiner gesellschaftlicher Anschauung durch eine hierarchische Struktur geprägter, typischer ärztlicher Beruf. Die hierarchische Struktur sei nicht nur traditionell gewachsen, sondern auch im Interesse der Volksgesundheit bedeutsam, wobei ein hohes Maß an ärztlicher Eigenverantwortung aufgrund der Leitung durch einen ärztlichen Direktor, der fachlich vom Betreiber unabhängig ist, gewährleistet werde, LSG Hessen a. a. o. unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 25.1 1.1993 - I ZR 281/91 . Dieser ärztliche Leitungsvorbehalt (S 107 Abs. I Nr. 2 SGB V) sei maßgeblich für die Organisation und Weisungsstruktur des Krankenhauses, in dem die Organisation der gesamten Betriebsabläufe in fachmedizinischer Hinsicht sowie die im Krankenhaus erbrachten Leistungen ärztlich gesteuert werden müssten, BSG, Urteil vom 22.04.2009 - B 3 P 14/07 R.

In diese hierarchisch bestimmte Struktur sei die Klägerin (als Krankenschwester und Pflegefachkraft) während der Zeit ihrer Tätigkeit auf der Station C3 im Haus der Beigeladenen zu 1 eingebunden gewesen, wobei sie im Ubrigen auch zwingend auf die Nutzung der seitens der Klinik gestellten Räumlichkeiten, medizinischen Apparate und Arbeitsmittel verwiesen gewesen sei. Diese Tätigkeit sei im Rahmen einer Eingliederung in eine fremd vorgegebene Arbeitsorganisation vollzogen worden, innerhalb derer die Tätigkeit in einem „übergeordneten Organismus" erbracht wird, s. auch Urteile LSG Hessen vom 23.05.2013, Az.: L 8 KR 162/1 1 sowie vom 14.03.2013, Az.: L 8 KR 102/12. 3

Auswirkungen auf die Praxis:
Bei einer derartigen Einbindung von Krankenschwestern und Pflegefachkräften in die betrieblichen Abläufe von Kliniken ist also grundsätzlich von einer Einbindung in eine hierarchische und ärztlich geprägte Struktur auszugehen, die grundsätzlich eine freiberufliche selbständige Tätigkeit der nachgeordneten Pflegefachkräfte ausschließt.

Tipp:
Etwas anderes kann bei vertraglicher Tätigkeit derartiger Krankenschwestern und Pflegefachkräfte außerhalt eines Klinikbetriebes gelten, wenn etwa EinzelBehandlungsverträge mit bestimmten Patienten auf der Grundlage ambulanter Pflege- und Behandlungsmaßnahmen geschlossen werden. Hier bestehen vertragliche Gestaltungsmöglichkeiten, um eine freiberuflich-selbständige Tätigkeit der Pflegefachkraft zu ermöglichen.

Andreas Klinger
Rechtsanwalt und Fachanwalt für
Sozial- und Verwaltungsrecht
Anwaltskanzlei
Gaßmann & Seidel, Stuttgart